Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Peter Pawlowski - Spendentrichter.de -
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen geltend für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer, also für
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Alle Angebote auf unseren Internetseiten sind unverbindlich und freibleibend.
Dies gilt insbesondere bei Preisen, Abbildungen und Prospekten. Technische
Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Unternehmer verbindlich, die
bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung
gegenüber uns oder gegenüber einem unserer Vertreter liegende
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns
anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung
der Ware an den Unternehmer erklärt werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall,
dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verusacht wird, welches nicht von
uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Unternehmer wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird,
soweit bereits erbracht, unverzüglich zurückerstattet.
4. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Unternehmer schriftlich eine
Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
ist eine weitere Frist von mindestens 10 Tagen zu setzen. Ist auch diese
Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Unternehmer vom Kaufvertrag
zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht, es sei denn,
die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder
einem unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 3 Annahmeverzug
1. Gerät der Unternehmer mit seiner Verpflichtung, die Ware bei
ordnungsgemäßer Bereitstellung anzunehmen, in Verzug, so sind wir berechtigt,
nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen Schadensersatz zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gewährleistung
1. Für Mängel an der Ware wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Unternehmern jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Der Unternehmer muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier
Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Wählt der Unternehmer wegen eines Mangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Unternehmer nach
gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Unternehmer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich
dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Dies gilt nicht, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen die
Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht
haben.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwei Jahre ab Auslieferung der
Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab
Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer uns den Mangel
nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 4 Abs. 2).
5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung
von unserer Seite oder des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
6. Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich
zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur
dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Unternehmer durch uns nicht.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Gefahrübergang – Versendung
1. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des
Unternehmers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit
der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den
Unternehmer über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Unternehmer im Verzug der Annahme
ist.
3. Gibt der Unternehmer keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden
wir die Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg.
4. Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen und die Ware ist
mit einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn oder eines sonstigen
Paketdienstes sowie einer Abtretungserklärung des Unternehmers an uns
einzusenden. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns erfolgen, soweit die
Voraussetzungen einer Inanspruchstellung des Transportunternehmens gegeben
sind und der Unternehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen und
Informationen überreicht hat.
§ 6 Vergütung
1. Die Übergabe oder Lieferung der Ware erfolgt gegen Vorauskasse oder
Rechnung. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und in
spesenfreier Weise zu begleichen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über
das Geld verfügen können.
2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der
Transportkosten (siehe § 5 Abs. 1).
3. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Nehmen wir
jedoch in Einzelfällen Wechsel an, so gehen etwaige Diskont- und
Einziehungsspesen zu Lasten des Unternehmers.
4. Der Unternehmer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.Der
Unternehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
5. Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Unternehmer von
weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind,
auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu
machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Unternehmer dringend auf
die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach
bereits erteilter Bestätigung durch uns eine Belieferung nach Vorkasse oder per
Nachnahme erfolgen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der
Unternehmer sämtliche Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung
vollständig beglichen hat.
2. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen
Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der
Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die
Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in
Zahlungsverzug gerät.
3. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Unternehmer diese
auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
4. Der Unternehmer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa
im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung
der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Unternehmer verpflichtet sich weiterhin
bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von an uns abgetretenen Forderungen
durch Dritte, den Pfändenden sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorganen
mündlich sowie schriftlich sofort auf unsere Rechte (Eigentumsvorbehalt)
hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung unserer Rechte zu unternehmen.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw.
Standortwechsel hat uns der Unternehmer, soweit noch Eigentumsvorbehalt
besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat jederzeit auf
Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware befindet.
5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3
und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im
Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die
uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im
Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Unternehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt,
wenn der Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer
einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: Januar 2014